Motorrad-Guide
KfzSteuer bei Zweirädern
Für alle Kraftfahrzeuge, die sich auf öffentlichen Straßen bewegen, wird Kfz Steuer erhoben. Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung, also dem Erhalt der Kennzeichen, und Endet mit der Abmeldung. Auch anmeldepflichtige Zweiräder sind davon betroffen. Die Steuer wird nach Hubraum berechnet. Im Gegensatz zum Auto ist die Berechnung für das Zweirad aber bedeutend einfacher. Kfz Steuer wird für Zweiräder ab 125 ccm erhoben. Leichtkrafträder und Roller bis zu 125 ccm Hubraum sind von der Steuerpflicht ausgenommen. Der zu zahlende Steuerbetrag berechnet sich aus 1,84 Euro je angefangenen 25 ccm Hubraum. Das bedeutet für einen Motorroller mit 125 ccm einen jährlichen Steuerbetrag von 9,20. Für eine Maschine mit 150 ccm zahlt man 11,04 Euro, 200 ccm kosten 14,72 Euro und die Größten mit 650 ccm schlagen mit 47,84 Euro zu Buche. Bei Motorrädern wird, im Gegensatz zum Auto, die Schadstoffemission noch nicht in die Berechnung einbezogen. Eine Gesetzesänderung diesbezüglich wird sicher kommen, wann das ist, ist allerdings noch nicht absehbar.
Wer genau weiß, dass er sein Motorrad im Winter nicht fahren wird, hat die Möglichkeit Saisonkennzeichen zu beantragen. Deren Gültigkeit wird jeweils nach vollen Monaten bemessen. Die Steuer berechnet sich dann nach Tagen. Hier sollte man aber das Für und Wider genau abwägen. Der eingesparte Steuerbetrag verdoppelt sich am Ende wegen der Kosten für die An-und Abmeldung. Nicht zulassungspflichtige Zweiräder, also die bis 125 ccm, müssen aber auf jeden Fall versichert werden. Eine Versicherung ist hier genauso zwingend, wie bei allen anderen Fahrzeugen. Der Versicherungsbetrag beläuft sich für Roller und Kleinkrafträder durchschnittlich zwischen 80 bis 120 Euro pro Jahr.
Motorräder mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen ab Erstzulassung 01.01.1989 müssen alle zwei Jahre zur Abgasuntersuchung vorgestellt werden. Das betrifft alle Zweiräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer pro Stunde.
